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§ 1029 ABGB

ARD 5350/38/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 1029 ABGB ) Für das Vorliegen einer „Vollmacht kraft äußeren Tatbestands“ ist ausschließlich das Verhalten des Machtgebers (hier: des Arbeitgebers) ausschlaggebend. Wenn der Arbeitgeber nach außen ein Verhalten setzt, aus dem ein gutgläubiger Dritter schließen darf, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht an einen Machthaber erteilt wurde, kommt das Rechtsgeschäft (hier: der Dienstvertrag) zwischen dem angeblich vertretenen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande. Liegen aber im Verlauf eines Einstellungsgesprächs, in dem der Machthaber nicht erklärt, ob er in eigenem oder im Namen des Arbeitgebers einen Dienstvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen möchte, aufseiten des Arbeitnehmers Umstände vor, die bei Zugrundelegung gehöriger Aufmerksamkeit begründete Zweifel über eine Vertretungsmacht hervorrufen hätten müssen, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, ausdrücklich nachzufragen, mit wem der Dienstvertrag abgeschlossen wird. Unterlässt er es, kann er mangels guten Glaubens keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen.

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