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§ 861, § 1151 ABGB

ARD 5350/37/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 861, § 1151 ABGB ) Ein Dienstverhältnis kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beim Angebot handelt es sich um eine an eine bestimmte Person gerichtete Aufforderung, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen. Dabei ist es gleichgültig, welche Seite die Aufforderung vornimmt. Hat ein Arbeitsuchender zur Anbahnung eines Dienstverhältnisses ein Kaffeehaus aufgesucht und dort mit einer unbekannten Person ein Dienstverhältnis „begründet“, von der er nur den Vornamen kannte und die behauptete, Inhaber einer Firma zu sein und Baustellentätigkeiten zu vergeben, ist mangels konkreten Vertragspartners kein Dienstverhältnis zustande gekommen. Auch wenn es für einen Arbeitnehmer oft schwierig ist, die wahre Identität seines Arbeitgebers festzustellen, ist er verpflichtet, sich davon zu überzeugen, wer sein tatsächlicher Arbeitgeber ist. Insbesondere wenn der äußere Anschein - wie im vorliegenden Fall - dafür spricht, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich des Arbeitgebers gegeben sind, kann der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, mit dem Arbeitgeber überhaupt einen Dienstvertrag abgeschlossen zu haben, da es keinen äußeren Tatbestand gibt, der zu schützen wäre. Mit Unbekannten kann kein Dienstverhältnis begründet werden. ASG Wien 19.02.2002, 4 Cga 191/01p, 4 Cga 192/01k, 4 Cga 193/01g, rk.

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