vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 101 TKG

TELEKOMMUNIKATIONSRECHTWRInfo 2003/187 Heft 11 v. 31.7.2003

(§ 879 Abs 1 ABGB, § 101 TKG) § 101 TKG verbietet Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Soll ein Callcenter auf Grund eines Vertrages für einen Unternehmer derartige Anrufe tätigen, ist dieser Vertrag keinesfalls nichtig oder unwirksam, auch wenn die vereinbarte Vorgangsweise nach dem TKG verboten ist.

OGH 29.04.2003, 4 Ob 24/03p

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!