( § 1016 ABGB ) Bei Lösung der Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Geschäftsführer im eigenen Namen als Arbeitgeber oder als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftritt. Besteht für einen Arbeitnehmer keinerlei Anhaltspunkt, er sei nicht Arbeitnehmer der Person, für die er auch tatsächlich die Arbeiten verrichtete, und konnte dieser Umstand dem Geschäftsführer nicht entgehen, rechtfertigt dies auch § 1016 ABGB als weitere Anspruchsgrundlage heranzuziehen. OGH 11.05.2000, 8 ObA 317/99x.