( § 10, § 11 AÜG ) Für einen im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung eingesetzten Schlosser ist bei der Festlegung eines angemessenen und ortsüblichen Grundentgeltes der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe facheinschlägig und angemessen.
ASG Wien 10.05.2001, 12 Cga 66/00p, Berufung erhoben