In der letzten Ausgabe1 hat sich der Autor auf Basis der Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in den verbundenen Rechtssachen (Rs) C-245/19 und C-246/19 mit der Frage beschäftigt, ob die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit bei EU-Amtshilfeersuchen mit Unionsrecht vereinbar ist. Rund drei Monate nach Ergehen der Schlussanträge hat der EuGH mit Urteil v. 6.10.2020 entschieden.2 Der EuGH ist den Schlussanträgen nur zum Teil gefolgt. Im nachstehenden Beitrag werden die Kernaussagen des EuGH-Urteils zusammengefasst, gewürdigt und die Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage dargestellt.