§ 22 Abs 1 GmbHG und § 82 AktG verpflichten die Geschäftsleitung zur Einführung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems (IKS). In Rsp und (juristischer) Lit wurden diese Anforderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die (mangelhafte) Ausgestaltung des IKS – insbesondere seit Einführung der Business Judgement Rule (BJR) – kaum näher diskutiert. Dieser Beitrag widmet sich diesen Fragen und stellt (i) die bislang etablierte „Best Practice“ und (ii) im Rahmen von Abschlussprüfung und Compliance Audits gehäuft festgestellte Mängel dar. Abschließend wird – unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH zu 9 ObA 136/19v – auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 22 Abs 1 GmbHG eingegangen.