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Artikel 8 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 8

Urschrift und Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Anlage 1 – Kosten Hochwasserschutz Donau für die Jahre 2022 – 2030

Anlage 2 – Zeitplan, Jahrestangenten, Bundesanteil

25.10.2022

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