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Art. 1 § 2 UA-EntschädigungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 2.

(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und unter Angabe der jeweiligen Bankverbindung dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

19.06.2018

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