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§ 19 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

§ 19.

(1) Die Wiener Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.

(2) Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes: In der Wiener Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.

23.02.2018

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