vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2015

§ 0 Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/2008 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.04.2015

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

StF: LGBl. Nr. 35/2008

Änderung

LGBl. Nr. 19/2015

LGBl. Nr. 25/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die Wiener Landesregierung hat am 29. April 2008 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.

Im RIS seit

06.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000481

Dokumentnummer

LWI40010546

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte