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Artikel 6 Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2015

Artikel 6

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

06.05.2015

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