Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
06.05.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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