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§ 1 Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2005

§ 1.

Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:

  1. a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten

  1. b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute

  1. c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute

  1. d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden

  1. e) Feuerwehreinsatz:

Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden

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