§ 1.
Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:
- a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten
- b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute
- c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute
- d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden
- e) Feuerwehreinsatz:
Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
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