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§ 35 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2018

§ 35.

Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Zu diesen Einnahmen zählt auch der nach § 28b Abs. 1 zu erlegende Kostenbeitrag. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.

13.04.2018

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