§ 35 Wiener Fischereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 35.

Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.

29.04.2014

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