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§ 25 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 25.

Die Bestimmungen des § 24, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Pachtreviere Kosten erwachsen, die aus Einnahmen dieser Verwaltung nicht gedeckt sind.

29.04.2014

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