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§ 23 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 23.

Wenn die Verpachtung eines Pachtrevieres nicht oder nicht zeitgerecht erzielt werden kann oder sonstige Umstände dies notwendig machen, hat der Magistrat bis zur Verpachtung zur Betreuung des Fischereirevieres einen geeigneten Bewirtschafter zu bestellen.

29.04.2014

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