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§ 14 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 14.

Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden oder die diese Eigenschaft verloren haben, sind Pachtreviere derart zu bilden, daß jedes Revier den Erfordernissen des § 9, Abs. 2, tunlichst entspricht.

29.04.2014

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