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§ 97 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wildschaden

§ 97.

(1) Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.

(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden. Jagdbare Tiere, die der Land- oder Forstwirtschaft durch Vertilgen von Schädlingen erfahrungsgemäß mehr nützen als schaden, sind in dieses Verzeichnis nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von jagdbaren Tieren, die in einem ordentlich geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäß keinen oder keinen nennenswerten Schaden verursachen.

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