vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 96 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Jagdschaden

§ 96.

Als Jagdschaden ist jeder bei Ausübung der Jagd von den Jagdausübenden, Treibern und Jagdhunden an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachte Schaden zu verstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte