Kostenersatz
§ 30.
Der Pächter hat der Stadt binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kostenersatz
§ 30.
Der Pächter hat der Stadt binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
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