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§ 132 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren

§ 132.

Der Magistrat hat unbeschadet der Bestimmung des § 102, Abs. 1, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.

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