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§ 131 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

§ 131.

(1) Wild, Eier des Federwildes und abgenommene erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 130 als verfallen erklärt wurden, sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zugunsten der Gemeinde zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler veräußert werden.

(2) Besitzen die verfallenen Gegenstände wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, so sind sie dem Landesmuseum abzugeben.

(3) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an das Landesmuseum abzugeben oder zu vernichten.

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