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§ 52 Wr. LAO 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Diese Bestimmung gilt als partielles Bundesrecht weiter.

BETRIEBSVEREINBARUNG

Begriff

§ 52.

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

06.05.2014

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