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Artikel 6 Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

Artikel 6

Förderungen können zur Durchführung von in der Anlage angeführten Projekten gewährt werden. Die Gewährung von Förderungen zur Durchführung laufender Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten der von Antragstellern vorfinanzierten Projekte stellen dann förderbare Kosten dar, wenn für die Umsetzung dieser Vorhaben eine Förderung gewährt wird.

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