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Artikel 5 Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

Artikel 5

Die Vertragsparteien kommen überein, die zu fördernden Vorhaben und die Aufteilung der Förderungsmittel jährlich einvernehmlich festzulegen.

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