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Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2007

§ 0 Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 53/2006 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2026

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.04.2007

Index

50 Landwirtschaft (L)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

StF: LGBl. Nr. 53/2006

Änderung

LGBl. Nr. 6/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Im RIS seit

21.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

20000398

Dokumentnummer

LWI40007132

Zusatzdokumente: Anlage 

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