§ 0 Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Bundesland
Wien
Kurztitel
Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 53/2006 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2026
Typ
Kundmachung
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.04.2007
Index
50 Landwirtschaft (L)
Langtitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
StF: LGBl. Nr. 53/2006
Änderung
LGBl. Nr. 6/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Im RIS seit
21.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Gesetzesnummer
20000398
Dokumentnummer
LWI40007132
Zusatzdokumente: Anlage
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