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Artikel 3 Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2007

Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;
  2. 2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;
  3. 3. er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:
  1. a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;
  2. b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;
  3. c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring;
  1. 4. die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

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