§ 0 Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Bundesland
Wien
Kurztitel
Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 07/1997
Inkrafttretensdatum
02.02.1997
Langtitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Sonstige Textteile
VEREINBARUNG
gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß nachstehender Vereinbarungen gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
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