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Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

§ 0 Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 07/1997

Inkrafttretensdatum

02.02.1997

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Sonstige Textteile

VEREINBARUNG

gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß nachstehender Vereinbarungen gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

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