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§ 2 Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der Neuen Donau“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2010

§ 2.

(1) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. 1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden,
  2. 2. Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,
  3. 3. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Fährverkehr (§ 77 Abs. 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009) verwendet werden,
  4. 4. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung benützt werden und den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen,
  5. 5. Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung verwendet werden,
  6. 6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

(3) Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

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