§ 0 Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Bundesland
Wien
Kurztitel
Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1966
Inkrafttretensdatum
06.10.2012
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung, womit die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Auf dem Gebiet der örtlichen Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung hinsichtlich der Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960) übertragen.
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