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Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2012

§ 0 Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Bundesland

Wien

Kurztitel

Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1966

Inkrafttretensdatum

06.10.2012

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung, womit die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Auf dem Gebiet der örtlichen Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung hinsichtlich der Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960) übertragen.

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