Behörde
§ 9.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behörde
§ 9.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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