vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Wiener Feldschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wirkungsbereich

§ 7.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte