Gebärdensprachdolmetsch
§ 16.
Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gebärdensprachdolmetsch
§ 16.
Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.
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