§ 2.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1. Klärschlamm: der in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er mit anderen Stoffen vermischt oder zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung oder Kompostierung behandelt wurde;
- 2. Ausbringung: jedes Aufbringen von Klärschlamm auf nicht versiegelten Bodenflächen, insbesondere auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, ausgenommen jedoch auf Deponien;
- 3. hygienisch unbedenkliche Produkte: zum Zwecke der Verwendung in der Landwirtschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a) pro Gramm des Erzeugnisses drüfen nicht mehr als 1 000 Enterobakterien nachweisbar sein,
- b) pro 100 g des Erzeugnisses dürfen keine Enteroviren nachweisbar sein,
- c) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein und
- d) im Erzeugnis dürfen keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sein.
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