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§ 1 Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2000

§ 1.

(1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

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