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Artikel 14 Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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