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§ 26 Unterweisung in Wintersportarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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