Landessnowboardlehrer
§ 16.
Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und
- 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
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