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§ 16 Unterweisung in Wintersportarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2011

Landessnowboardlehrer

§ 16.

Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und
  2. 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

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