Snowboardführer
§ 14.
Zur Snowboardführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
- 2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomsnowboardlehrerausbildung (§ 12) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
- 3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
- 4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
