Schiführer
§ 13.
Zur Schiführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
- 2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
- 3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
- 4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
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