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§ 1 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.

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