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§ 14 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2014

IV. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 14.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;
  2. 2. seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;
  3. 3. die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;
  4. 4. in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;
  5. 5. den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

(5) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

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