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§ 6 Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

II. Abschnitt

Prüfungsstoff der Tanzlehrprüfung

§ 6.

Die Tanzlehrprüfung (Ausbildungsstufe I und II) hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Der Prüfungsstoff hat für die Ausbildungsstufe I den Lehrinhalten des Lehrganges (§ 5) und für die Ausbildungsstufe II den Lehrinhalten der Zusatzausbildung zum Lehrgang zu entsprechen.

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