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§ 5 UAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 5.

Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für

  1. a) das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,
  2. b) die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle,
  3. c) die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung

    Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen.

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