§ 5.
Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
- a) das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,
- b) die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle,
- c) die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen.
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